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Satzung
Geschrieben von: Administrator    Dienstag, den 15. Dezember 2009 um 11:01 Uhr    PDF Drucken E-Mail

der Ersten Großen Bocholter Karnevals-Gesellschaft e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

1.1. Der Verein führt den Namen „Erste Große Bocholter Karnevals-Gesellschaft“, abgekürzt „BoKaGe“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bocholt einzutragen. Sitz des Vereins ist Bocholt.

 

1.2. Das Vereinssymbol ist ein Wal, der durch seine Körperhaltung einen lächelnden mit seiner Flosse zum Wellen schlagenden Wal zeigen soll. Er hat ein übergroßes Maul, mit dem er auf die landsmännische Sprachvielfalt im Karneval hinweisen soll.

Hier soll die Nähe zur Bocholter Aa zum Ausdruck gebracht werden in dem ein gemütlicher, traniger, viel zu großer Fisch sein verrücktes Wesen treibt.

 

 

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck

 

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch

2.1.1. Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums

 

2.1.2. Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzüge.

 

2.1.3. Förderung und Unterstützung der Karnevalistischen Heimat- und Brauchtumspflege im Heimatgebiet

 

2.1.4. ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

4.1. Der Verein umfasst

 

4.1.1. ordentliche Mitglieder,

 

4.1.2. Ehrenmitglieder.

 

4.2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

 

4.3. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Karneval erworben haben.

 

4.4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

 

4.5. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

 

4.6.1. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Elferrates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere der Fall:

 

4.6.1.1.wenn Beiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht binnen der gesetzlichen Frist bezahlt werden,

4.6.1.2.wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

4.6.1.3.wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

4.6.1.4.wegen unehrenhafter Handlung

4.6.1.5.wegen der Punkte 4.6.1.2. bis 4.6.1.4. können auch Ehrenmitglieder ihre

Mitgliedschaft verlieren

 

4.6.2. Zuvor ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen die Gelegenheit zur schriftlichen oder persönlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungs-beschluss ist mit Gründen zu versehen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Beirat zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Elferrat oder Beirat eingegangen sein. Der Beirat entscheidet endgültig über den Ausschluss des Mitglieds bzw. über die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses. Versäumt das Mitglied die Berufungsfrist oder bestätigt der Beirat den Ausschluss schriftlich gegenüber dem Mitglied, ist die Mitgliedschaft beendet.

 

4.7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

 

 

 

 

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

5.1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

 

5.2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

5.3. Der Verein veröffentlicht seine Veranstaltungen im Internet. Die Mitglieder geben ihr Einverständnis der Veröffentlichungen von Fotos und Videos auf den Internetseiten des Vereins. Die BoKaGe verpflichtet sich keine anzüglichen Fotos und Videos zu veröffentlichen. Für Fotos und Videos, die im Internet und in anderen Medien veröffentlicht werden, schließt der Verein jedwede Haftung aus.

 

 

§ 6 Geschäftsjahr

 

6.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

7.1. Die Organe des Vereins sind

 

7.1.1. die Mitgliederversammlung;

 

7.1.2. der Vorstand bestehend aus:

7.1.2.1.dem Präsidium

7.1.2.2.den Beisitzern

7.1.2.3.den Ehrenvorsitzenden (ohne Stimmrecht)

 

7.1.3. der Elferrat;

 

7.1.4. der Senat;

 

7.1.5. der Beirat;

 

7.1.6. die Kassenprüfer;

 

7.1.7. die Ausschüsse.

 

7.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

 

 

7.3. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über die Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschluss ist eine Protokoll anzufertigen, das von der/dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichen und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 

7.4. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins (www.bokage.de). In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Für die Einladung zu den Mitgliederversammlungen gelten die unter § 8.1. geregelten Formalitäten.

 

7.5. Jede ordnungsgemäß anberaumte Vorstands- Elferrats- oder Beiratssitzung ist beschlussfähig. Diese Organe beschießen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt.

 

7.6. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

7.7. Die Mitglieder der Organe üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

8.1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe auf der Homepage – www.bokage.de. Die Mitgliederversammlung wird auch im Vereinskasten veröffentlicht. Die Tagesordnung ist dabei jeweils nur schlagwortartig anzugeben.

 

8.2. Bei Satzungsänderungen reicht die Angabe der zu ändernden Bestimmungen nebst Angabe eines knappen Schlagwortes aus. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

 

8.3. Die Mitgliederversammlung soll üblicherweise am letzten Montag im Juni stattfinden. Sie soll jährlich in jedem Falle vor den Sommerferien stattfinden.

 

8.4. Der Mitgliederversammlung obliegen:

 

8.4.1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer;

 

8.4.2. die Entlastung des gesamten Vorstandes;

 

8.4.3. die Wahl des zum Vorstand gehörenden Beisitzer. Im Rahmen der Mitglieder-versammlung hat immer mindestens eine Wahl zu erfolgen. Die Beisitzer bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

 

8.4.4. die Wahl von Elferratsmitgliedern. Es haben immer mindestens zwei Wahlen zu erfolgen.

 

8.4.5. die Wahl von Kassenprüfern.

 

8.4.6. Jede Änderung der Satzung;

 

8.4.7. Entscheidung über die eingereichten Anträge;

 

8.4.8. Ernennung von Ehrenmitgliedern;

 

8.4.9. Ernennung des Beirates;

 

8.4.10. Auflösung des Vereins.

 

 

§ 9 Abstimmungen, Wahlen

 

9.1. Die Versammlungen und Sitzungen beschließen durch Abstimmungen und Wahlen.

 

9.2. Abstimmungen sind grundsätzlich offen durch Handerheben, Wahlen grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen. Eine Wahl kann offen erfolgen, wenn die Versammlung oder Sitzung dies einstimmig beschließt.

 

9.3. Gewählt werden kann nur, wer persönlich auf der Versammlung oder Sitzung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Kandidatur und deren Annahme des Amtes abgegeben hat. Es können nur Mitglieder gewählt werden.

 

9.4. Gewählt ist, wer die absolute Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erreicht hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Erreicht beim ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die absolute Mehrheit, gilt die / der als gewählt, der/die die meisten Stimmen erhält.

 

9.5. Mit 62 Lebensjahren ist man letztmalig für eine Wahlperiode wählbar.

 

 

§ 10 Präsidium

 

10.1. Das Präsidium bereitet die Vorstandsarbeit vor.

 

10.2. Das Präsidium besteht aus der Präsidentin / dem Präsidenten, der Sitzungspräsidentin / dem Sitzungspräsidenten, der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden, der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer, der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister, der Zeremonienmeisterin / dem Zeremonienmeister. Das Präsidium ist das Sprachrohr des Vereins.

 

10.3. Das Präsidium ist bei Bedarf durch die Präsidentin / den Präsidenten, im Behinderungsfalle durch deren / dessen Vertreter/in einzuberufen.

 

10.4. Die Amtszeit für Präsidiumsmitglieder beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich, soweit nicht das passive Wahlrecht wegen Erreichens der Altersgrenze von 62 Lebensjahren zum Zeitpunkt der Wahl ausgeschlossen ist.

 

10.5. Das Präsidium wird vom Elferrat gewählt. Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Neuwahl im Amt, es sei denn, dass inzwischen die Altersgrenze erreicht ist.

 

10.6. Jede ordnungsgemäß anberaumte Präsidiumssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Es können lediglich Eilbeschlüsse gefasst werden.

 

 

§ 11 Vorstand

 

11.1. Der Vorstand ist das richtungsweisende Organ des Vereins. Die Bildung von Ausschüssen gehört zu seinem Aufgabenbereich. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen, sofern dies erforderlich erscheint.

 

11.2. Die zum Vorstand gehörenden Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Anzahl der Beisitzer. Ordentliche Mitglieder des Vorstandes sind die Präsidiumsmitglieder.

 

11.3. Der Vorstand ist bei Bedarf durch die Präsidentin / den Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer einzuberufen. Die Leitung der Sitzung liegt bei der Präsidentin / dem Präsidenten bzw. deren / dessen Vertreter/in.

 

11.4. Die Amtszeit für Vorstandmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich, soweit nicht das passive Wahlrecht wegen Erreichens der Altersgrenze von 62 Lebensjahren zum Zeitpunkt der Wahl ausgeschlossen ist.

 

11.5. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden, der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer und der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister, wobei zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.
Der geschäftsführende Vorstand kann Eilbeschlüsse im finanziellen Bereich fassen.

 

11.6. Zwei Vortandsmitglieder des Vereins „Tanzcorps der Ersten Großen Bocholter Karnevals-Gesellschaft“ werden zu jeder Vorstandssitzung eingeladen. Sie haben lediglich beratende Funktion und haben kein Stimmrecht.

 

11.7. Der Sprecher des Elferrates wird zu jeder Vorstandssitzung eingeladen. Er hat lediglich eine beratende Funktion und ist somit nicht stimmberechtigt.

 

 

§ 12 Elferrat

 

12.1. Der Elferrat ist das Bindeglied zwischen Mitgliederversammlung und dem Vorstand. Der Elferrat entscheidet schwerpunktmäßig über Aufgaben nach 4.6.1.

 

12.2. Der Elferrat besteht aus dem Vorstand sowie einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl von Vertretern. Ordentliche Mitglieder des Elferrates sind die Vorstandsmitglieder.

12.3. Der Elferrat ist bei Bedarf durch die Sprecherin / den Sprecher des Elferrates und im Verhinderungsfalle durch dessen Vertreter/in einzuberufen. Die Leitung der Sitzung liegt bei der Präsidentin / dem Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter/in.

 

12.4. Die Amtszeit entspricht der des Vorstandes. Wiederwahl ist möglich, soweit nicht das passive Wahlrecht wegen Erreichens der Altersgrenze von 62 Lebensjahren zum Zeitpunkt der Wahl ausgeschlossen ist.

 

 

§ 13 Senat

 

13.1. Der Senat achtet auf die Einhaltung der Satzung durch die Vereinsorgane. Der Senat gibt sich eine Senatsordnung und wählt eine Senatspräsidentin / einen Senatspräsidenten.

 

13.2. Senatoren können sein: ehemalige Elferratsmitglieder mit mindestens drei Wahlperioden, Walträger, Ehrenmitglieder und Persönlichkeiten des Karnevals, die sich um den Verein verdient gemacht haben bzw. verdient machen.

 

13.3. Die Senatoren werden vom Vorstand den Senatoren zur Aufnahme in den Senat vorgeschlagen. Der Senat stimmt darüber ab. Nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe kann sich der Senat gegen den Vorschlag des Vorstandes entscheiden.

 

13.4. Alle Senatoren sind der Geschäftsordnung des Senats unterworfen.

 

 

§ 14 Beirat

 

14.1. Der Beirat nimmt die Aufgaben nach 4.6.2. wahr.

 

14.2. Der Beirat besteht aus den Senatoren und den Vorsitzenden der Bocholter Karnevalsvereine, die einen mindestens 25-jährigen Bestand nachweisen können. Das sind im Einzelnen: Bürgerausschuss zur Förderung des Bocholter Karnevals e.V., Lachparade Bokelt-Ost, Showtanzparade Blau-Weiß Bocholt, Fidelekes.

 

14.3. Der Beirat ist durch die Senatspräsidentin / den Senatspräsidenten bzw. dessen Vertreter/in einzuberufen.

 

 

§ 15 Kassenprüfer

 

15.1. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung regelmäßig einen Prüfbericht.

 

15.2. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Sie dürfen dem Vorstand und dem Elferrat nicht angehören.

 

15.3. Sitzungen der Kassenprüfer sind durch die Schatzmeisterin / dem Schatzmeister oder dessen Vertreterin / dessen Vertreter einzuberufen.

 

15.4. Ihre Amtszeit entspricht der eines Vorstandsmitgliedes. Wiederwahl ist möglich.

 

 

§ 16 Ausschüsse

 

16.1. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden, denen jeweils mindestens ein Mitglied des Elferrates angehören muss. Solche Ausschüsse haben nur beratende Funktion.

 

 

§ 17 Satzungsänderungen

 

17.1. Satzungsänderungen können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Einhaltung der Satzung wacht der Senat.

 

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

18.1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

18.2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Bocholt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Bocholt, 24. Juni 2008

 

Aktualisiert ( Dienstag, den 15. Dezember 2009 um 11:07 Uhr )